Anfahrt Impressum Kontakt    
An dieser Stelle möchten wir Ihnen einige Fachbegriffe erläutern
Arbeitsunfall Beratungshilfe Wegeunfall
Arbeitsunfall:

Ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes ist ein Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Tätigkeit.

Ein Unfall ist dabei ein von außen auf den Körper einwirkendes, zeitlich eng begrenztes Ereignis, dass einen Körperschaden hervorruft.

Beratungshilfe:

Beratungshilfe ermöglicht auch Personen mit geringem Einkommen, Ihre Rechte umfänglich wahrzunehmen.
Der in Anspruch genommene Rechtsanwalt rechnet dabei eine Beratung nicht mit dem Mandanten, sondern mit der Staatskasse ab.
Sie haben lediglich eine Gebühr von EUR 10,- zzgl. Mehrwertsteuer an den Anwalt zu entrichten, die auch im Einzelfall erlassen werden kann.

Falls Sie nur geringe Einkünfte haben, können Sie beim Amtsgericht, dass für Ihren Wohnsitz zuständig ist, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Sie müssen hierzu Ihre Einkommensnachweise (z.B. Bescheid über Arbeitslosengeld II - Hartz IV) vorlegen.
Der Berechtigungsschein wird Ihnen in der Regel sofort ausgestellt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Erkundigen Sie sich ggf. telefonisch beim zuständigen Amtsgeicht.
Mit dem Berechtigungsschein für Beratungshilfe können Sie bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl rechtlichen Rat einholen.

Wegeunfall:

Der Wegeunfall, als Spezialfall des Arbeitsunfalls, ist ein Unfall, den ein Versicherter auf einem Weg von oder zu seiner versicherten Tätigkeit erleidet. Mit anderen Worten ein Unfall eines Arbeitnehmers auf dem Weg zur oder von Arbeitsstätte.
Gemäß § 8 Absatz 2 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) besteht auf einem Weg dann, wenn zwischen dem Unfall und der Tätigkeit ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht. Dies ist regelmäßig dann der der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte oder auf dem entsprechenden Nachhauseweg befindet. Der Arbeitnehmer muss sich dabei auf dem direkten Weg befinden, wobei es unschädlich ist, wenn er einen zwar weiteren, aber dafür verkehrsgünstigeren Weg wählt.

Wohnung bedeutet hierbei auch nicht zwangsläufig Hauptwohnsitz. Entscheidend ist die tatsächliche Unterkunft, beispielsweise bei einem auswärtigen Monteur die Pension.

Weicht der Arbeitnehmer vom direkten Weg ab um bei Gelegenheit noch weitere Erledigungen zu machen, so spricht man von einem sogenanten Umweg. Bestimmte Umwege unterliegen dabei dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel der Umweg zur Kindertagesstätte, weil sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird. Aber auch Umwege, die anlässlich der Bildung einer Fahrgemeinschaft notwendig werden, sind versichert.

Begibt sich der Versicherte nach dem Verlassen der Arbeitsstätte nicht direkt nach Hause, sondern sucht er aus privaten Gründen noch einen anderen Ort auf (beispielsweise der Besuch bei Freunden), so wird dieser Aufenthaltsort als sogenannter "Dritter Ort" bezeichnet. Hält er sich an diesem Ort für mindestens zwei Stunden auf, ist der Weg von der Arbeitsstätte an diesen Ort versichert, der Weg von diesem "Dritten Ort" zur Wohnung hingegen nicht mehr.

Ist der Aufenthalt kürzer, so kommt es für den Versicherungsschutz auf den Verlauf des Weges im Vergleich zum gewöhnlichen Heimweg an, wobei detailiert festgestellt werden muss, inwieweit vom gewöhnlichen Weg abgewichen wurde. (Problematik des sogenannten "Abweges") Eine pauschale Beurteilung, ob für einen solchen Weg versicherungsschutz vorliegt oder nicht, ist an dieser Stelle kaum möglich.

nach oben...

rallix webdesign © 2006-2010